Nottestament
Ein Nottestament ermöglicht eine letztwillige Verfügung, wenn eine notarielle Beurkundung wegen naher Todesgefahr nicht mehr möglich ist. Beim Bürgermeistertestament erklärt der Erblasser seinen letzten Willen vor dem Bürgermeister und zwei Zeugen (§ 2249 BGB). Beim Dreizeugentestament genügt bei Todesgefahr oder Abgeschnittensein eine mündliche Erklärung vor drei Zeugen (§ 2250 BGB). Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn der Erblasser noch drei Monate nach der Errichtung lebt (§ 2252 BGB). Für das Seetestament gilt eine Sonderregel (§ 2251 BGB). Die Formvorschriften sind streng; Fehler führen zur Unwirksamkeit.