Rechtsbegriff

Notvertretungsrecht für Ehegatten

Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen, ist der andere Ehegatte nach dem Notvertretungsrecht berechtigt, für ihn in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einzuwilligen, Behandlungs- und Krankenhausverträge abzuschließen und bestimmte Ansprüche geltend zu machen (§ 1358 Abs. 1 BGB). Die behandelnden Ärzte sind insoweit von der Schweigepflicht entbunden (§ 1358 Abs. 2 BGB). Das Recht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, der Vertretene die Vertretung bekanntermaßen ablehnt oder jemanden bevollmächtigt hat oder ein Betreuer mit entsprechendem Aufgabenkreis bestellt ist; es endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt festgestellten Zeitpunkt (§ 1358 Abs. 3 BGB). Von den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB ist es zu unterscheiden (Schlüsselgewalt). Siehe auch Vorsorgevollmacht.

Rechtsgrundlagen