Rechtsbegriff

Notweg (Notwegerecht)

Das Notwegerecht gibt dem Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, einen Anspruch gegen die Nachbarn: Diese müssen bis zur Behebung des Mangels dulden, dass ihre Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung benutzt werden (§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtung des Notwegs und Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die betroffenen Nachbarn sind durch eine Geldrente zu entschädigen (§ 917 Abs. 2 BGB). Die Duldungspflicht entfällt, wenn die bisherige Verbindung durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird (§ 918 Abs. 1 BGB); wird durch die Veräußerung eines Grundstücksteils ein Teil abgeschnitten, muss der Eigentümer des Teils, über den die Verbindung bisher bestand, den Notweg dulden (§ 918 Abs. 2 BGB). Eine vertragliche Lösung ist die Grunddienstbarkeit.

Rechtsgrundlagen