Rechtsbegriff

Notwendige Verteidigung

Bei notwendiger Verteidigung muss der Beschuldigte im Strafverfahren einen Verteidiger haben (§ 140 StPO). Das gilt unter anderem, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet, wenn ihm ein Verbrechen vorgeworfen wird oder wenn gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt wird. Hat der Beschuldigte keinen Verteidiger gewählt, bestellt ihm das Gericht einen Pflichtverteidiger (§ 141 StPO). Das Gesetz regelt zudem die Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren. Die Pflichtverteidigung ersetzt die Wahlverteidigung nicht, sondern ergänzt sie.

Rechtsgrundlagen