Nutzungsrecht (Lizenz)
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen — das Nutzungsrecht (§ 31 UrhG), umgangssprachlich häufig als Lizenz bezeichnet. Es kann als einfaches Nutzungsrecht (mehrfach vergebbar) oder als ausschließliches Nutzungsrecht (nur einmal vergebbar, mit Ausschluss auch des Urhebers selbst) eingeräumt werden und sachlich, räumlich oder zeitlich beschränkt sein. Unbekannte Nutzungsarten können seit einer Gesetzesreform unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls miteingeräumt werden.