Rechtsbegriff

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Neben der Anzeigepflicht können Versicherungsverträge dem Versicherungsnehmer weitere Obliegenheiten auferlegen — Verhaltenspflichten vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls, etwa Schadensminderung oder Auskunftserteilung (§ 28 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung nicht verpflichtet; bei grober Fahrlässigkeit ist er berechtigt, seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG). Der Versicherer bleibt trotz der Verletzung zur Leistung verpflichtet, soweit sie weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich ist; das gilt nicht bei Arglist (§ 28 Abs. 3 VVG).

Rechtsgrundlagen