Rechtsbegriff

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auf, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen; die Behörde kann statt eines Verwaltungsakts einen Vertrag mit dem Betroffenen schließen (§ 54 VwVfG). Er bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 57 VwVfG). Ein Vergleichsvertrag ist zulässig, wenn eine Ungewissheit über Sach- oder Rechtslage durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird und die Behörde dies nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält (§ 55 VwVfG). Die Nichtigkeitsgründe regelt § 59 VwVfG.

Rechtsgrundlagen