Rechtsbegriff

Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser seinen letzten Willen erklärt oder eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass sie seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB). Minderjährige ab sechzehn Jahren können nur auf diesem Wege testieren und müssen ihren Willen mündlich gegenüber dem Notar erklären (§ 2233 BGB). Das Testament wird in amtliche Verwahrung gegeben und im Zentralen Testamentsregister registriert. Es hat den Vorteil, dass im Grundbuchverkehr oft das Testament mit Eröffnungsprotokoll an die Stelle eines Erbscheins treten kann (§ 35 GBO). Dafür fallen Notarkosten an.

Rechtsgrundlagen