Offenlegung des Jahresabschlusses
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften müssen den festgestellten Jahresabschluss und weitere Unterlagen der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch übermitteln (§ 325 Abs. 1 HGB); die Offenlegung erfolgt spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag. Die Unterlagen werden im Unternehmensregister zugänglich gemacht. Der Umfang richtet sich nach der Größenklasse, kleine Gesellschaften dürfen verkürzt offenlegen. Wird die Pflicht nicht erfüllt, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest (§ 335 HGB). Die Offenlegung dient der Information von Gläubigern und Geschäftspartnern.