Rechtsbegriff

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine offene Handelsgesellschaft liegt vor, wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma zusammenschließen und keiner der Gesellschafter seine Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt (§ 105 HGB). Alle Gesellschafter haften persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft — auch mit ihrem Privatvermögen. Die OHG ist wie die GbR eine Personengesellschaft, aber auf den Betrieb eines Handelsgewerbes zugeschnitten.

Rechtsgrundlagen