Rechtsbegriff

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 622 BGB — gesetzlich gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit). Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes bedarf sie zusätzlich der sozialen Rechtfertigung (§ 1 KSchG) — sie muss durch Gründe in der Person, im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein. Abzugrenzen von der außerordentlichen Kündigung.

Rechtsgrundlagen