Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 OWiG). Anders als die Straftat führt sie nicht zu einer Kriminalstrafe; die Geldbuße ist keine Vorstrafe und wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (Opportunitätsprinzip, § 47 OWiG). Vorsätzliche und fahrlässige Handlungen können erfasst sein (§ 10 OWiG). Trifft eine Handlung zugleich eine Straftat, geht das Strafgesetz vor (§ 21 OWiG).
Rechtsgrundlagen
- § 1 OWiG 1968 – Begriffsbestimmung
- § 47 OWiG 1968 – Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
- § 67 OWiG 1968 – Form und Frist
- § 3 OWiG 1968 – Keine Ahndung ohne Gesetz
- § 21 OWiG 1968 – Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit
- § 10 OWiG 1968 – Vorsatz und Fahrlässigkeit
- § 56 OWiG 1968 – Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde