Rechtsbegriff

Ordnungswidrigkeit

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 OWiG). Anders als die Straftat führt sie nicht zu einer Kriminalstrafe; die Geldbuße ist keine Vorstrafe und wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen. Die Verfolgung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörde (Opportunitätsprinzip, § 47 OWiG). Vorsätzliche und fahrlässige Handlungen können erfasst sein (§ 10 OWiG). Trifft eine Handlung zugleich eine Straftat, geht das Strafgesetz vor (§ 21 OWiG).

Rechtsgrundlagen