Rechtsbegriff

Panoramafreiheit

Die Panoramafreiheit erlaubt es, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben (§ 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht (§ 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden (§ 59 Abs. 2 UrhG). Voraussetzung ist, dass sich das Werk bleibend an dem öffentlichen Ort befindet. Die Vorschrift schränkt die ausschließlichen Verwertungsrechte des Urhebers ein (§ 15 UrhG). Von der Nutzung fremder Werke zum Zweck des Zitats ist sie abzugrenzen, dazu Zitatrecht.

Rechtsgrundlagen