Patentanmeldung
Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden (Patentanmeldung, § 34 Abs. 1 PatG). Die Anmeldung muss den Namen des Anmelders, einen Antrag auf Erteilung, einen oder mehrere Patentansprüche, eine Beschreibung der Erfindung und die Zeichnungen enthalten, auf die sich Patentansprüche oder Beschreibung beziehen (§ 34 Abs. 3 PatG). Die Erfindung ist so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG); sie darf nur eine Erfindung oder eine Gruppe verbundener Erfindungen enthalten (§ 34 Abs. 5 PatG). Anmeldetag ist der Tag des Eingangs bestimmter Unterlagen (§ 35 Abs. 1 PatG). Das Amt prüft nur auf Antrag, ob der Gegenstand patentfähig ist; der Antrag kann bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden (§ 44 Abs. 1 und 2 PatG). Welche Erfindungen patentfähig sind, erläutert Patentfähigkeit (§ 1 PatG).