Rechtsbegriff

Patentfähigkeit

Ein Patent wird für Erfindungen erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 PatG). Nicht patentfähig sind unter anderem bloße Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen und, mit Einschränkungen, Computerprogramme als solche. Neuheit bedeutet, dass die Erfindung nicht zum Stand der Technik gehört — also vor dem Anmeldetag nirgendwo der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

Rechtsgrundlagen