Patentverletzung
Wer ohne Zustimmung des Patentinhabers eine patentierte Erfindung benutzt, insbesondere ein patentgeschütztes Erzeugnis herstellt, anbietet oder in Verkehr bringt, begeht eine Patentverletzung (§ 139 PatG). Der Patentinhaber kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung sowie auf Schadensersatz klagen; Schadensersatz schuldet, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt (§ 139 Abs. 2 PatG). Der Unterlassungsanspruch ist ausgeschlossen, soweit er im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde; dann ist ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren (§ 139 Abs. 1 Satz 3 und 4 PatG). Häufig wird der Schaden nach der Lizenzanalogie berechnet — der Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.