Patientenverfügung
Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt, liegt eine Patientenverfügung vor (§ 1827 Abs. 1 Satz 1 BGB). Betreuer oder Bevollmächtigter prüfen, ob die Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, und haben dann dem Willen des Betroffenen Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1827 Abs. 1, Abs. 6 BGB). Die Verfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB). Niemand kann zur Errichtung verpflichtet werden; sie darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden (§ 1827 Abs. 5 BGB). Fehlt eine zutreffende Verfügung, entscheiden Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Wille (§ 1827 Abs. 2 BGB). Siehe Vorsorgevollmacht und rechtliche Betreuung.