Personenbedingte Kündigung
Die personenbedingte Kündigung beruht auf Gründen in der Person des Arbeitnehmers (§ 1 Abs. 2 KSchG), etwa dem Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis oder einer dauerhaften Eignungsminderung. Praktisch bedeutsam ist die krankheitsbedingte Kündigung, die nach der Rechtsprechung in drei Stufen geprüft wird: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und Interessenabwägung. Ein Verschulden ist nicht erforderlich. Das betriebliche Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung, wirkt sich aber auf die Darlegungslast aus.