Petitionsrecht
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden — das Petitionsrecht (Art. 17 GG). Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die Petition entgegenzunehmen und zu bescheiden; ein Anspruch auf eine bestimmte inhaltliche Entscheidung besteht jedoch nicht. Petitionsausschüsse der Parlamente prüfen Eingaben und können der Volksvertretung Empfehlungen aussprechen.