Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Zahlungskonto einer natürlichen Person, bei dem das Guthaben im Pfändungsfall in bestimmtem Umfang geschützt ist. Die Umwandlung kann jederzeit von der Bank verlangt werden; ist das Guthaben bereits gepfändet, wirkt sie zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages (§ 850k Abs. 1, 2 ZPO). Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto führen, und es wird ausschließlich auf Guthabenbasis geführt (§ 850k Abs. 1, 3 ZPO). Geschützt ist monatlich ein pfändungsfreier Betrag, der sich am Freibetrag nach § 850c ZPO orientiert; nicht verbrauchtes Guthaben bleibt in den drei Folgemonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 1, 2 ZPO). Erhöhungsbeträge, etwa für Unterhaltspflichten oder Kindergeld, sind gesondert zu belegen (§§ 902, 903 ZPO). Das Gericht kann die Unpfändbarkeit des Guthabens für bis zu zwölf Monate festsetzen (§ 907 Abs. 1 ZPO). Siehe auch Kontopfändung.