Rechtsbegriff

Pfandrecht an beweglichen Sachen

Durch das Pfandrecht kann eine bewegliche Sache zur Sicherung einer Forderung in der Weise belastet werden, dass der Gläubiger berechtigt ist, Befriedigung aus der Sache zu suchen (§ 1204 Abs. 1 BGB). Das rechtsgeschäftliche Pfandrecht wird durch Einigung und Übergabe der Sache bestellt (§ 1205 BGB) und ist von der gesicherten Forderung abhängig (Akzessorietät). Ist die Forderung fällig, darf der Gläubiger das Pfand verwerten, in der Regel durch öffentliche Versteigerung (§ 1228 BGB). Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Pfandrechte und das Pfändungspfandrecht in der Zwangsvollstreckung.

Rechtsgrundlagen