Rechtsbegriff

Pflegegeld

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe als Sachleistung (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld beantragen, wenn sie mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen, etwa durch Angehörige (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Die Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad. Es wird an den Pflegebedürftigen gezahlt, nicht an die Pflegeperson. Bei Pflegegeldbezug sind regelmäßige Beratungseinsätze nachzuweisen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Sach- und Geldleistung können kombiniert werden (§ 38 SGB XI).

Rechtsgrundlagen