Rechtsbegriff

Pflegeunterstützungsgeld

Beschäftigte dürfen bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). Für diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung besteht Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt, das Pflegeunterstützungsgeld, für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr, wenn weder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber noch Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beansprucht werden kann (§ 44a Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Das Pflegeunterstützungsgeld ist unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Angehörigen zu beantragen (§ 44a Abs. 3 Satz 3 SGB XI). Eine längere Freistellung regelt die Pflegezeit.

Rechtsgrundlagen