Rechtsbegriff

Pflegezeit

Beschäftigte sind von der Arbeit vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit, § 3 PflegeZG). Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten, dauert bis zu sechs Monate (§ 4 PflegeZG) und ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn in Textform anzukündigen. Daneben haben Beschäftigte bei akut aufgetretener Pflegesituation das Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen (§ 2 PflegeZG). Für die Dauer besteht besonderer Kündigungsschutz (§ 5 PflegeZG).

Rechtsgrundlagen