Rechtsbegriff

Pflichten nach einem Verkehrsunfall

Nach § 34 StVO müssen Unfallbeteiligte nach einem Verkehrsunfall unverzüglich halten, den Verkehr sichern, den Verletzten helfen, sich über die Unfallfolgen vergewissern und zur Feststellung von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung beitragen. Insbesondere sind Name und Anschrift anzugeben und Führerschein und Fahrzeugpapiere auf Verlangen vorzuweisen. Wer an der Unfallstelle nicht wartet, kann sich strafbar machen (§ 142 StGB). Daneben können Hilfspflichten nach § 323c StGB bestehen. Die Meldung an die Polizei kann je nach Schaden erforderlich sein.

Rechtsgrundlagen