Rechtsbegriff

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (Auskunftsanspruch, § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Berechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird; er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteil wird nach Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls berechnet; der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln, und eine Wertbestimmung des Erblassers ist nicht maßgebend (§ 2311 BGB). Zum Anspruch selbst siehe Pflichtteilsrecht, zu Schenkungen Pflichtteilsergänzung.

Rechtsgrundlagen