Rechtsbegriff

Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil nur unter eng umgrenzten, gesetzlich abschließend aufgezählten Voraussetzungen entziehen — etwa bei Tötungsversuch gegenüber dem Erblasser oder einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung, wenn dem Erblasser die Teilhabe am Nachlass deshalb unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 BGB; entsprechend für Eltern und Ehegatten, Abs. 2). Der Entziehungsgrund muss im Testament ausdrücklich angegeben werden und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen; im Streitfall muss der Erbe den Entziehungsgrund beweisen.

Rechtsgrundlagen