Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht, soll der Pflichtteilsberechtigte nicht benachteiligt werden: Er kann als Pflichtteilsergänzung den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöhte, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet würde (§ 2325 Abs. 1 BGB). Schenkungen werden nur innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall berücksichtigt, und zwar abgestuft: Eine Schenkung im ersten Jahr zählt voll, jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe. Ist der Erbe nicht leistungspflichtig, kann der Beschenkte in Anspruch genommen werden (§ 2329 BGB).