Pflichtteilsrecht
Wird ein naher Angehöriger — Abkömmling, Ehegatte oder, bei kinderlosen Erblassern, Eltern — durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen, kann er vom Erben die Zahlung des Pflichtteils verlangen (§ 2303 BGB): einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist kein Anspruch auf einen Erbteil in Natur, sondern eine reine Geldforderung gegen den oder die Erben. Der Erblasser kann den Pflichtteil nur unter engen, gesetzlich abschließend geregelten Voraussetzungen entziehen.