Rechtsbegriff

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger den hierdurch entstehenden Schaden ersetzt verlangen (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB). Dies ist die zentrale Anspruchsgrundlage des allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Der Anspruch setzt ein Schuldverhältnis, eine Pflichtverletzung, ein Vertretenmüssen und einen Schaden voraus. Das Vertretenmüssen wird vermutet; der Schuldner kann sich entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB). Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung sind nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 286 und 281 ff. BGB zu leisten.

Rechtsgrundlagen