Prämienfreie Versicherung (Beitragsfreistellung)
Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird (§ 165 Abs. 1 Satz 1 VVG). Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen (§ 165 Abs. 1 Satz 2 VVG). Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben (§ 165 Abs. 2 VVG). Die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt (§ 165 Abs. 3 Satz 2 VVG). Anders als bei der Kündigung bleibt der Vertrag mit verminderter Leistung bestehen; zum Rückkaufswert siehe dort.