Rechtsbegriff

Pressefreiheit

Die Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, zusammen mit der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Sie schützt die Beschaffung von Informationen, die Verbreitung von Druckerzeugnissen und das Vertrauensverhältnis zu Informanten sowie das Redaktionsgeheimnis. Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Schranken ergeben sich aus den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG); diese sind ihrerseits im Licht der Pressefreiheit auszulegen.

Rechtsgrundlagen