Private Krankenversicherung
Bei der Krankenversicherung erstattet der Versicherer im vereinbarten Umfang die Kosten der Heilbehandlung und sonstige vereinbarte Leistungen (§ 192 VVG). Seit 2009 besteht für Personen mit Wohnsitz im Inland eine Pflicht, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, sofern sie nicht gesetzlich versichert sind (§ 193 Abs. 3 VVG). Den Versicherern obliegt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kontrahierungszwang im Basistarif. Prämien und Bedingungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 203 VVG angepasst werden. Von der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheidet sich die private durch das Äquivalenzprinzip, das nicht auf Einkommen, sondern auf Alter, Gesundheitszustand und Tarif abstellt.