Rechtsbegriff

Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsfrist)

Private Veräußerungsgeschäfte sind Veräußerungen innerhalb bestimmter Fristen nach der Anschaffung; ihr Gewinn gehört zu den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG). Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten darf der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre betragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG); wird aus Letzteren zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Zur Einordnung siehe Einkunftsarten.

Rechtsgrundlagen