Rechtsbegriff

Privatklage

Bei bestimmten Straftaten kann der Verletzte selbst Klage erheben, ohne vorher die Staatsanwaltschaft anzurufen (Privatklage, § 374 Abs. 1 StPO). Dazu zählen unter anderem Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung (§§ 223 und 229 StGB), Nötigung und Bedrohung sowie Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft erhebt bei diesen Delikten nur dann öffentliche Klage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (§ 376 StPO). Bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Klage erst zulässig, nachdem eine Vergleichsbehörde erfolglos einen Sühneversuch unternommen hat (§ 380 Abs. 1 StPO). Von der Nebenklage, bei der sich der Verletzte einer öffentlichen Klage anschließt, ist sie zu unterscheiden. Typische Fälle sind Beleidigung und Hausfriedensbruch.

Rechtsgrundlagen