Privatkopie
Die Privatkopie erlaubt es, einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen, sofern sie durch eine natürliche Person erfolgen und weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen (§ 53 Abs. 1 UrhG). Unzulässig ist die Nutzung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage. Als Ausgleich steht dem Urheber ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu, der vor allem über Abgaben auf Geräte und Speichermedien abgegolten wird (§§ 54 ff. UrhG). Wirksame technische Schutzmaßnahmen dürfen nicht umgangen werden (§ 95a UrhG). Die Schranke deckt weder die öffentliche Wiedergabe noch das Einstellen kopierter Werke ins Internet.