Rechtsbegriff

Probezeit

Die Probezeit ist ein vereinbarter Anfangsabschnitt des Arbeitsverhältnisses, in dem Eignung und Leistung erprobt werden. Ist eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverhältnis während ihrer Dauer — längstens für sechs Monate — mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Von der Probezeit zu unterscheiden ist die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG: Erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses greift der allgemeine Kündigungsschutz. Eine Befristung zur Erprobung kann ein Sachgrund sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBfG).

Rechtsgrundlagen