Rechtsbegriff

Produktmangel bei digitalen Produkten

Ein digitales Produkt ist frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Anforderungen an die Integration entspricht (§ 327e Abs. 1 Satz 1 BGB). Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bereitstellung, bei dauerhafter Bereitstellung der gesamte vereinbarte Zeitraum (§ 327e Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Objektiv gehören dazu Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit, auch Kompatibilität und Sicherheit (§ 327e Abs. 3 BGB). Ist das Produkt mangelhaft, kann der Verbraucher unter den jeweiligen Voraussetzungen Nacherfüllung verlangen, den Vertrag beenden, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen (§ 327i BGB). Siehe Beweislastumkehr und Aktualisierungspflicht.

Rechtsgrundlagen