Prozesskostenhilfe
Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Dem Antrag sind Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beizufügen (§ 117 ZPO). Auf Antrag wird ein Rechtsanwalt beigeordnet (§ 121 ZPO). Die Prozesskostenhilfe schützt nicht vor der Pflicht, dem obsiegenden Gegner dessen Kosten zu erstatten (§ 123 ZPO).