Prozessvergleich (gerichtlicher Vergleich)
Der Prozessvergleich ist ein zur Beilegung eines Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht oder einer anerkannten Gütestelle geschlossener Vergleich, also ein Vertrag, durch den der Streit im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 Abs. 1 BGB, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Er kann auch dadurch zustande kommen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder zu Protokoll annehmen; das Gericht stellt Zustandekommen und Inhalt durch Beschluss fest (§ 278 Abs. 6 ZPO). Aus dem Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt, er ist also Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, gelten die Kosten des Vergleichs als gegeneinander aufgehoben (§ 98 Satz 1 ZPO). Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung bedacht sein (§ 278 Abs. 1 ZPO); siehe auch Mediation.