Rechtsbegriff

Publizität des Handelsregisters

Die Publizität des Handelsregisters schützt das Vertrauen Dritter. Solange eine eintragungspflichtige Tatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie vom Betroffenen einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, der Dritte kannte sie (negative Publizität, § 15 Abs. 1 HGB). Nach Eintragung und Bekanntmachung muss der Dritte die Tatsache gegen sich gelten lassen; für Rechtshandlungen innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung gilt dies nicht, sofern er beweist, dass er sie weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 HGB). Eine unrichtige Bekanntmachung kann sich der Dritte zunutze machen (§ 15 Abs. 3 HGB).

Rechtsgrundlagen