Räumungsklage
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, kann der Vermieter seinen Rückgabeanspruch (§ 546 BGB) gerichtlich mit einer Räumungsklage durchsetzen. Das Gericht erlässt bei Erfolg ein Räumungsurteil, aus dem der Vermieter im Wege der Zwangsvollstreckung die Räumung durch einen Gerichtsvollzieher betreiben kann. Wegen der erheblichen Folgen für den Mieter sind kurzfristige einstweilige Räumungsanordnungen nur in engen Ausnahmefällen möglich; regelmäßig ist ein vollständiges Klageverfahren erforderlich.