Rechtsbegriff

Raumordnung

Die Raumordnung hat die Aufgabe, den Gesamtraum der Bundesrepublik und seine Teilräume durch zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern (§ 1 ROG). Die Grundsätze der Raumordnung (§ 2 ROG) sind Abwägungsmaterial; Ziele der Raumordnung sind verbindliche, abschließend abgewogene Vorgaben in Raumordnungsplänen (§ 3 ROG) und von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen zu beachten (§ 4 ROG). Länder stellen landesweite Raumordnungspläne und Regionalpläne auf (§ 13 ROG); die Bauleitplanung der Gemeinden ist daran anzupassen.

Rechtsgrundlagen