Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild besagt, dass Bildnisse einer Person nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen (§ 22 Satz 1 KUG). Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die abgebildete Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt (§ 22 Satz 2 KUG). Nach dem Tod der abgebildeten Person bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen (§ 22 Satz 3 KUG). Erfasst sind die Verbreitung und die öffentliche Zurschaustellung, nicht schon das bloße Anfertigen eines Bildnisses. Ausnahmen enthält § 23 KUG, dazu Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild. Wer entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann auf Antrag strafrechtlich verfolgt werden (§ 33 KUG). Zum Überblick über den Persönlichkeitsschutz siehe Allgemeines Persönlichkeitsrecht.