Rechtsbegriff

Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das Grundrecht schützt vor staatlichen Eingriffen und verpflichtet den Staat zugleich, sich schützend vor das Leben und die Gesundheit zu stellen (staatliche Schutzpflicht), wobei ihm bei der Wahl der Mittel ein Einschätzungsspielraum zukommt. Die Freiheit der Person ist unverletzlich (Satz 2). In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG). Die Würde des Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG bleibt als Grenze jeder Einschränkung unberührt.

Rechtsgrundlagen