Rechtsbegriff

Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für ein Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt — der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB). Anders als die Notwehr rechtfertigt der Notstand auch einen Eingriff in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten, verlangt dafür aber ein deutliches Übergewicht des geschützten Interesses.

Rechtsgrundlagen