Anspruch auf rechtliches Gehör
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Er umfasst das Recht auf Information über das Verfahren, das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, und die Pflicht des Gerichts, das Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis folgt daraus nicht. Verfahrensordnungen sehen bei Verletzung die Anhörungsrüge vor, im Zivilprozess etwa § 321a ZPO; eine Verletzung kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, da Art. 103 Abs. 1 GG ein grundrechtsgleiches Recht ist.