Rechtsbegriff

Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren

Gegen ein Urteil oder einen Beschluss nach § 72 OWiG im gerichtlichen Bußgeldverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG): etwa bei einer Geldbuße über einer gesetzlichen Wertgrenze, bei einer Nebenfolge (vermögensrechtliche nur über einer Wertgrenze), bei Freispruch trotz eines im Bußgeldbescheid vorgesehenen Fahrverbots oder bei Verwerfung des Einspruchs als unzulässig. Daneben lässt das Beschwerdegericht sie auf Antrag zu, wenn es zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG). Es gelten die Revisionsvorschriften entsprechend (§ 79 Abs. 3 OWiG); die Frist ist daher kurz (vgl. § 341 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet in der Regel durch Beschluss (§ 79 Abs. 5 OWiG). Zuvor steht der Einspruch gegen den Bescheid offen (siehe Bußgeldbescheid und Einspruch).

Rechtsgrundlagen