Rechtsbegriff

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Bei natürlichen Personen beginnt sie mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Daneben sind juristische Personen wie der eingetragene Verein oder die GmbH rechtsfähig. Von der Rechtsfähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit zu unterscheiden: Sie betrifft die Fähigkeit, durch eigenes Handeln wirksam Rechtsgeschäfte vorzunehmen (§§ 104 ff. BGB). Auch ein Kleinkind kann daher Eigentümer oder Erbe sein, handelt aber nur durch seine gesetzlichen Vertreter.

Rechtsgrundlagen