Rechtskraft
Die Rechtskraft gibt einem Urteil Bestandskraft. Formelle Rechtskraft tritt ein, wenn das Urteil mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann (§ 705 ZPO). Materielle Rechtskraft bedeutet, dass über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch in einem späteren Verfahren zwischen denselben Parteien nicht erneut mit anderem Ergebnis entschieden werden darf (§ 322 Abs. 1 ZPO). Sie erfasst grundsätzlich nur den Urteilsausspruch, nicht die Entscheidungsgründe. Die rechtskräftige Entscheidung ist zugleich Grundlage der Zwangsvollstreckung (§ 704 ZPO).